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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2019 S. 431 )
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201
Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen
4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen
4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV
5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen
5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel
5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz und Sicherheitseinrichtungen
6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen
6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV
6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV
6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen
8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen
8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2
Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann
2. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind
Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von KontrollenDichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern
Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV
1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV
1.4 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV
2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
Anhang 4
Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)