Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)

Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 229; berichtigt GMBl 2019 S. 431 )

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201

Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Prüfung

2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen

2.3 Ordnungsprüfung

2.4 Technische Prüfung

2.5 Prüffrist

2.6 Kontrolle

2.7 Schutzeinrichtung

2.8 Notbefehlseinrichtung

2.9 Sicherheitseinrichtung

2.10 Sicherheitsrelevante MSR-­Einrichtungen

3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen

3.1 Allgemeines

3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen

3.2.1 Allgemeines

3.2.2 Nichtprüfpflichtige Änderungen

3.2.3 Prüfpflichtige Änderungen

4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen

4.1 Allgemeines

4.2 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen nach § 14 BetrSichV

4.3 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen bei Prüfungen von überwachungs­bedürftigen Anlagen

4.4 Neue oder weiterentwickelte Prüfverfahren

5 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen

5.1 Allgemeines

5.2 Kontrollen auf offensichtliche Mängel

5.3 Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz­ und Sicherheitseinrichtungen

6 Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen

6.1 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 BetrSichV

6.2 Prüffristen bei Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV

6.3 Prüffristen bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen

6.4 Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln

7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen

8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen

8.1 Allgemeines

8.2 Bewertung der Ergebnisse

8.3 Dokumentation

8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2

8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3

8.3.3 Kontrollen nach Nummer 5

Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen

1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann

2. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind

3. Prüfpflichtige Änderungen

4. Außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können

Anhang 2
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen

Dichtheitskontrolle nach der Befüllung von ortsfesten Druckgasbehältern

1. Dichtheitskontrolle an Flüssiggas­-Flaschen­ anlagen

2. Kontrolle eines Zurrgurtes zur Ladungssicherung

Anhang 3
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV

1 Prüfung von Kranen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV

1.1 Allgemeines

1.2 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV

1.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 3 Nummer 3.4 BetrSichV

1.4 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 Tabelle 1 und Tabelle 2 BetrSichV

1.5 Prüfung von Kranen nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.4 BetrSichV

2 Prüfung von Flüssiggasanlagen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV

3 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 BetrSichV

3.1 Allgemeines

3.1 Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme nach einer Änderung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

3.2 Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nach außer­ gewöhnlichen Ereignissen gemäß Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

Anhang 4
Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

 
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