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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Instandhaltung (TRBS 1112)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 218)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1112
Die TRBS 1112 „Instandhaltung“, Ausgabe Oktober 2010, GMBl 2010, S. 1219 [Nr. 60] v. 14.10.2010, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
3 Vorbereitung der Instandhaltung [10]
3.1 Regelungen der Zusammenarbeit [11]
3.2 Voraussetzungen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen [12]
4 Beurteilung der Gefährdung [13]
4.2 Ermittlung der Gefährdungen [15]
4.3 Bewertung der Gefährdungen [16]
4.4 Schutzmaßnahmen festlegen [17]
4.5 Bereitstellung geeigneter Zugänge für Rettungsmaßnahmen [18]
4.5.2 Zugänge zu und in Arbeitsmittel [20]
4.5.3 Anschlagpunkte für die Rettung aus großen Höhen/ Tiefen [21]
5 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten [23]
Anhang 1
Ablaufdiagramm-Instandhaltung und Erprobung [26]Anhang 2
Tabelle: Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten und beispielhafte Schutzmaßnahmen [27]