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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Instandhaltung (TRBS 1112)
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 218)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1112
Die TRBS 1112 „Instandhaltung“, Ausgabe Oktober 2010, GMBl 2010, S. 1219 [Nr. 60] v. 14.10.2010, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
3 Vorbereitung der Instandhaltung
3.1 Regelungen der Zusammenarbeit
3.2 Voraussetzungen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen
4.2 Ermittlung der Gefährdungen
4.3 Bewertung der Gefährdungen
4.5 Bereitstellung geeigneter Zugänge für Rettungsmaßnahmen
4.5.2 Zugänge zu und in Arbeitsmittel
4.5.3 Anschlagpunkte für die Rettung aus großen Höhen/ Tiefen
5 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten
Anhang 1
Ablaufdiagramm-Instandhaltung und ErprobungAnhang 2
Tabelle: Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten und beispielhafte Schutzmaßnahmen