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Immissionsschutz / Bund

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)

Vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
[6]

§ 1 Anwendungsbereich [7]

§ 2 Begriffsbestimmungen [8]

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt [9]

§ 4 Aggregationsregeln [10]

§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage [11]

§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen [12]

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers [13]

§ 8 An- und Abfahrzeiten [14]

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
[15]

§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak [16]

§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen [17]

§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen [18]

§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt [19]

§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen [20]

§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt [21]

§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen [22]

§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen [23]

§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen [24]

§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen [25]

§ 19 Ableitbedingungen [26]

§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen [27]

Abschnitt 3
Messung und Überwachung
[28]

§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen [29]

§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen [30]

§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen [31]

§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen [32]

§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen [33]

§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide [34]

§ 27 Messplätze [35]

§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen [36]

§ 29 Kontinuierliche Messungen [37]

§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht [38]

§ 31 Einzelmessungen [39]

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
[40]

§ 32 Zulassung von Ausnahmen [41]

§ 33 Weitergehende Anforderungen [42]

§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften [43]

§ 35 Ordnungswidrigkeiten [44]

Abschnitt 5
Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
[45]

§ 36 Anlagenregister [46]

§ 37 Informationsformate und Übermittlungswege [47]

Abschnitt 6
Schlussvorschriften
[48]

§ 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen [49]

§ 39 Übergangsregelungen [50]

Anlage 1 (zu § 6)
Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
[51]

Anlage 2 (zu § 28)
Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
[52]

Anlage 3 (zu § 30)
Umrechnungsformel
[53]