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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (2021) – TA Luft)
Vom 18. August 2021 (GMBl 2021, S. 1050)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749 geändert worden ist, und nach § 54 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) aufgenommen worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 BImSchG folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen [3]
2.2 Immissionskenngrößen, Beurteilungspunkte, Aufpunkte [5]
2.4 Abgasvolumen und Abgasvolumenstrom [7]
2.6 Emissionsgrad und Emissionsminderungsgrad [9]
2.7 Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen [10]
2.8 Einheiten und Abkürzungen [11]
3 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns [18]
3.3 Prüfung der Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns (§8a BImSchG) [21]
3.4 Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§15 Absatz 2 BImSchG) [22]
3.5 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung [23]
3.5.1 Begriff der Änderung [24]
4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [28]
4.1 Prüfung der Schutzpflicht [29]
4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit [30]
4.2.2 Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte [32]
4.2.3 Genehmigung bei künftiger Einhaltung der Immissionswerte [33]
4.3 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen [34]
4.3.1 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag [35]
4.3.2 Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen [36]
4.4 Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen [37]
4.4.1 Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide [38]
4.4.2 Immissionswert für Fluorwasserstoff; Ammoniak [39]
4.4.3 Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte [40]
4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen [41]
4.5.1 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen [42]
4.5.3 Sonderfälle bei Überschreitung von Prüf und Maßnahmenwerten [44]
4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen [45]
4.6.2 Ermittlung der Vorbelastung [47]
4.6.3 Kenngrößen für die Vorbelastung [48]
4.6.4 Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung [49]
4.7 Einhaltung der Immissionswerte [50]
4.7.1 Immissions-Jahreswert [51]
4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen [54]
5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen [55]
5.1.1 Inhalt und Bedeutung [57]
5.1.2 Berücksichtigung der Anforderungen im Genehmigungsverfahren [58]
5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung [60]
5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe [62]
5.2.3 Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen [63]
5.2.4 Gasförmige anorganische Stoffe [64]
5.3 Messung und Überwachung der Emissionen [72]
5.3.3 Kontinuierliche Messungen [75]
5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten [78]
5.4.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie [79]
5.4.2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe [80]
5.4.3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung [81]
5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung [82]
5.4.7 Nahrungs-, Genuss und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse [85]
5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen [86]
5.4.9 Lagerung, Be und Entladung von Stoffen und Gemischen [87]
5.5 Ableitung von Abgasen [89]
6 Nachträgliche Anordnungen [93]
6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [94]
6.1.1 Ermessenseinschränkung [95]
6.2 Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen [99]
6.2.2 Unverzügliche Sanierung [101]
6.2.3 Einräumung von Sanierungsfristen [102]
7 Aufhebung von Vorschriften [105]
Anhang 2:
Ausbreitungsrechnung [109]2 Festlegung der Emissionen [111]
3 Ausbreitungsrechnung für Gase [112]
4 Ausbreitungsrechnung für Stäube [113]
5 Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe [114]
8 Rechengebiet und Aufpunkte [117]
9.5 Mischungsschichthöhe [123]
10 Berücksichtigung der statistischen Unsicherheit [127]
11 Berücksichtigung von Bebauung [128]
12 Berücksichtigung von Geländeunebenheiten [129]
13 Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen [130]
14 Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe [131]
Anhang 3
Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 [132]Anhang 4
Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle [133]Anhang 5
VDI-Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik [134]Anhang 6
S-Werte [135]Anhang 7
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen [136]2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen [138]
3. Beurteilungskriterien [141]
4. Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission [145]
4.2 Ermittlung im Genehmigungsverfahren [147]
4.3 Ermittlung im Überwachungsverfahren [148]
4.4 Kenngröße für die Vorbelastung [149]
4.4.2 Beurteilungsgebiet [151]
4.5 Kenngröße für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung [157]
Anhang 8
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [160]Anhang 9
Stickstoffdeposition [161]Anhang 11
Minderungstechniken im Stall zur Reduzierung von Ammoniakemissionen [163]