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Immissionsschutz / Bund

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030)

Vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 201)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
[2]

§ 1 Anwendungsbereich [3]

§ 2 Begriffsbestimmungen [4]

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
[5]

Unterabschnitt 1
Emissionsberichterstattung
[6]

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen [7]

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen [8]

§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr [9]

§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr [10]

§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr [11]

§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel [12]

§ 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel [13]

Unterabschnitt 2
Überwachung
[14]

§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans [15]

Unterabschnitt 3
Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
[16]

§ 11 Versteigerung [17]

Unterabschnitt 4
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
[18]

§ 12 Erhebung von Bezugsdaten [19]

§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik [20]

§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage [21]

Abschnitt 3
Anlagen
[22]

Unterabschnitt 1
Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
[23]

§ 15 Einheitliche Anlage [24]

Unterabschnitt 2
Kleinemittenten
[25]

§ 16 Befreiung von Kleinemittenten [26]

§ 17 Form und Inhalt des Antrags [27]

§ 18 Gleichwertige Maßnahme [28]

§ 19 Ausgleichsbetrag [29]

§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen [30]

§ 21 Erlöschen der Befreiung [31]

§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung [32]

§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung [33]

Abschnitt 4
Brennstoffemissionshandel
[34]

Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
[35]

§ 24 Anwendungsbeschränkungen [36]

Unterabschnitt 2
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
[37]

§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche [38]

§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz [39]

§ 27 Einlagerer [40]

§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge [41]

§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels [42]

§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors [43]

§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern [44]

§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung [45]

Abschnitt 5
CO2-Grenzausgleichssystem
[46]

§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung [47]

Abschnitt 6
Beleihung
[48]

§ 34 Aufhebung der Beleihung [49]

Anlage
Standardwerte für den Anteilsfaktor
[50]