Immissionsschutz / Bund

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030)

Vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 201)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Emissionsberichterstattung

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen

§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr

§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr

§ 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr

§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel

§ 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel

Unterabschnitt 2
Überwachung

§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans

Unterabschnitt 3
Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten

§ 11 Versteigerung

Unterabschnitt 4
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen

§ 12 Erhebung von Bezugsdaten

§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

§ 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 3
Anlagen

Unterabschnitt 1
Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen

§ 15 Einheitliche Anlage

Unterabschnitt 2
Kleinemittenten

§ 16 Befreiung von Kleinemittenten

§ 17 Form und Inhalt des Antrags

§ 18 Gleichwertige Maßnahme

§ 19 Ausgleichsbetrag

§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen

§ 21 Erlöschen der Befreiung

§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung

Abschnitt 4
Brennstoffemissionshandel

Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 24 Anwendungsbeschränkungen

Unterabschnitt 2
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel

§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche

§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz

§ 27 Einlagerer

§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge

§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels

§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors

§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern

§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung

Abschnitt 5
CO2-Grenzausgleichssystem

§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung

Abschnitt 6
Beleihung

§ 34 Aufhebung der Beleihung

Anlage
Standardwerte für den Anteilsfaktor

 
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