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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030
Vom 8. Juli 2026 (BAnz AT 22.07.2026 B1)
Inhaltsübersicht
1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage [2]
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung [6]
4 Leistungsvoraussetzungen [8]
4.1 Energiemanagementsystem [9]
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen [10]
4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025 [12]
4.3 Nachweis der Maßnahmen [15]
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung [18]
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge [20]
5.2.1 Leistungsbetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark [21]
5.2.2 Leistungsbetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark [22]
5.2.3 Berechnung des Leistungsbetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden [23]
5.2.4 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen [24]
6.2 Bewilligungsverfahren [29]
6.4 Zu beachtende Vorschriften [31]
7 Sonderregeln für die Anwendung dieser Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025 [36]
7.1 Leistungsberechtigte Unternehmen [37]
7.2 Anwendbare Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr 2025 [38]
7.3 Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks [39]
7.4 Einbeziehung indirekter Stromverbräuche [40]
7.5 Leistungsvoraussetzungen für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren [41]