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Immissionsschutz / Bund

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030

Vom 8. Juli 2026 (BAnz AT 22.07.2026 B1)

Inhaltsübersicht

1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage [2]

1.1 Zweck der Billigkeitsleistung [3]

1.2 Beihilfegewährung [4]

1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt [5]

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung [6]

3 Leistungsempfänger [7]

4 Leistungsvoraussetzungen [8]

4.1 Energiemanagementsystem [9]

4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen [10]

4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 [11]

4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025 [12]

4.2.1c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV [13]

4.2.2 Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien [14]

4.3 Nachweis der Maßnahmen [15]

4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen [16]

4.5 Verpflichtungen [17]

5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung [18]

5.1 Begriffsbestimmungen [19]

5.2 Berechnung der Leistungsbeträge [20]

5.2.1 Leistungsbetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark [21]

5.2.2 Leistungsbetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark [22]

5.2.3 Berechnung des Leistungsbetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden [23]

5.2.4 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen [24]

5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Leistung [25]

5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten [26]

6 Verfahren [27]

6.1 Antragsverfahren [28]

6.2 Bewilligungsverfahren [29]

6.3 Auszahlungsverfahren [30]

6.4 Zu beachtende Vorschriften [31]

6.4.1 BHO [32]

6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz [33]

6.4.3 Subventionsgesetz [34]

6.4.4 Kumulierung mit anderen Beihilfen [35]

7 Sonderregeln für die Anwendung dieser Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025 [36]

7.1 Leistungsberechtigte Unternehmen [37]

7.2 Anwendbare Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr 2025 [38]

7.3 Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks [39]

7.4 Einbeziehung indirekter Stromverbräuche [40]

7.5 Leistungsvoraussetzungen für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren [41]

8 Inkrafttreten [42]