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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030
Vom 8. Juli 2026 (BAnz AT 22.07.2026 B1)
Inhaltsübersicht
1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024
4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge
5.2.1 Leistungsbetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark
5.2.2 Leistungsbetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark
5.2.3 Berechnung des Leistungsbetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden
5.2.4 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen
6.4 Zu beachtende Vorschriften
7 Sonderregeln für die Anwendung dieser Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025
7.1 Leistungsberechtigte Unternehmen
7.2 Anwendbare Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr 2025
7.3 Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks
7.4 Einbeziehung indirekter Stromverbräuche
7.5 Leistungsvoraussetzungen für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren