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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (2012/119/EU)
Vom 10. Februar 2012, ABl. L 63 S. 1
Inhaltsübersicht
KAPITEL 1
Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts [6]1.2. Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern [10]
1.2.1. Allgemeines Verfahren für die Ausarbeitung eines neuen BVT-Merkblatts [11]
1.2.2. Allgemeines Verfahren für die Überprüfung eines BVT-Merkblatts [12]
1.2.3. Ziel der Überprüfung eines BVT-Merkblatts [13]
1.2.4. Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern [14]
1.3. Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums [15]
1.4. Annahme der BVT-Schlussfolgerungen und Veröffentlichung des BVT-Merkblatts [16]
KAPITEL 2
Inhalt und Geltungsbereich eines BVT-Merkblatts [17]2.2. Gliederung eines BVT-Merkblatts [19]
2.3. Inhalt eines BVT-Merkblatts [20]
2.3.1. Allgemeine Informationen zum Inhalt eines BVT-Merkblatts [21]
2.3.4. Allgemeine Informationen über den betreffenden Sektor [24]
2.3.5. Angewandte Prozesse und Techniken [25]
2.3.6. Aktuelle Emissions- und Verbrauchswerte [26]
2.3.7. Bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigende Techniken [27]
2.3.7.1. Allgemeine Informationen zu den bei der Festlegung der BVT zu berücksichtigen [28]
2.3.7.2. Angaben zu den einzelnen Techniken [29]
2.3.7.2.2. Technische Beschreibung [31]
2.3.7.2.3. Erzielter Umweltnutzen [32]
2.3.7.2.4. Umweltleistung und Betriebsdaten [33]
2.3.7.2.5. Medienübergreifende Auswirkungen [34]
2.3.7.2.7. Wirtschaftliche Auswirkungen [35]
2.3.8. Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) [39]
2.3.10. Abschließende Bemerkungen und Empfehlungen für zukünftige Arbeiten [41]
KAPITEL 3
BVT-Schlussfolgerungen [45]3.2. Bestandteile einer einzelnen BVT-Schlussfolgerung [47]
3.2.2. Beschreibung der Techniken [49]
3.2.3. Informationen zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Techniken [50]
3.3. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Umweltleistungsstufen [51]
3.3.1. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen mit zugehörigen Emissionswerten [52]
3.4. Einzelne BVT-Schlussfolgerungen ohne zugehörige Umweltleistungsstufen [54]
KAPITEL 4
Organisation des informationsaustauschs [55]4.2. Die Rolle des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses [57]
4.3. Die Rolle des nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU eingerichteten Forums [58]
4.4. Die Rolle der technischen Arbeitsgruppen (TWG) [59]
4.4.2. Zuständigkeiten und Aufgaben der TWG [61]
4.4.3. Untergruppen der TWG [62]
4.4.4. Besichtigungen vor Ort [63]
4.4.5. Einbeziehung von Ausrüstungslieferanten in den Informationsaustausch [64]
4.5. Die Rolle des EIPPCB [65]
4.6. Meilensteine beim Informationsaustausch [66]
4.6.1. Erstellung der „Liste von Überarbeitungswünschen“ [67]
4.6.2.3. Abschlusssitzung der TWG [71]
4.6.3. Erste Runde der Datenerhebung nach der Auftaktsitzung [74]
4.6.4. Bitten um zusätzliche Informationen [75]
4.6.5. Arbeitsdokumente und formale Entwürfe des BVT-Merkblatts [76]
4.6.6. Kommentare zu formalen Entwürfen der BVT-Merkblätter [79]
4.7. Tools für den Informationsaustausch [80]
KAPITEL 5
Erhebung und Übermittlung von Daten [84]5.3. Geheimhaltungspflichten [90]
5.4.1. Allgemeine Informationen zu Umweltleistungs- und Betriebsdaten [92]
5.4.2.1. Allgemeine Informationen zum Verbrauch [94]
5.4.2.2. Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen/Ausgangsstoffen [95]
5.4.3. Emissionen in das Wasser [98]
5.4.4. Emissionen in die Luft [99]
5.4.5. Rückstände/Abfälle [100]
5.4.6. Weitere Informationen [101]
5.4.7. Den Emissionsdaten beizufügende Referenzangaben [102]
5.4.7.3. Mittelwerte, Bereiche und Verteilungen von Emissionswerten [105]
KAPITEL 6
Qualitätssicherung bei der Ausarbeitung und überprüfung von BVT-Merkblättern [107]Anlage 1
BEWERTUNGSSYSTEM FÜR DIE DATENQUALITÄT [108]Anlage 2
Typischer Arbeitsablauf für die Ausarbeitung und Überprüfung von BVT-Merkblättern [109]