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Energiewirtschaft / Bund

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2025)

Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
[12]

§ 1 Anwendungsbereich [13]

§ 2 Begriffsbestimmungen [14]

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht [15]

§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen [16]

Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
[17]

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme [18]

§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen [19]

§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen [20]

§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme [21]

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger [22]

§ 7c Kohleersatzbonus [23]

§ 7d (weggefallen) [24]

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni [25]

§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen [26]

§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom [27]

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme [28]

§ 8c Ausschreibungsvolumen [29]

§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt [30]

§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren [31]

§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung [32]

§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt [33]

§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung [34]

§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen [35]

§ 13b Rückforderung [36]

Abschnitt 3
Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
[37]

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme [38]

§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage [39]

§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung [40]

§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt [41]

Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
[42]

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen [43]

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen [44]

§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren [45]

§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze [46]

Abschnitt 5
Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
[47]

§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern [48]

§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern [49]

§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren [50]

§ 25 Kältespeicher [51]

Abschnitt 6
Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
[52]

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen [53]

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen [54]

§§ 27a bis 29 (weggefallen) [55]

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
[56]

§ 30 Vorschriften für Prüfungen [57]

§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung [58]

§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [59]

§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur [60]

§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten [61]

§ 32a Clearingstelle [62]

§ 33 Verordnungsermächtigungen [63]

§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen [64]

§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme [65]

§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen [66]

Abschnitt 8
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
[67]

§ 34 Evaluierungen [68]

§ 35 Übergangsbestimmungen [69]