Strahlenschutz / Bund

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)

Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201)

Hinweis der Redaktion:

Änderungen durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (BGBl. I S. 1666, 1673) vom 27. Juni 2017 treten gem. Artikel 32 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Änderungen sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Änderung durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201) tritt gemäß Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

§ 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien

§ 3 Begriff der radioaktiven Stoffe

§ 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten

§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen

Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze

§ 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung

§ 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung

§ 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung

§ 9 Dosisbegrenzung

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Abschnitt 1
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

Abschnitt 2
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

§ 16 Erforderliche Unterlagen

§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen

§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung

§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745

§ 24 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 3
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung

§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe

§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung

§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

Abschnitt 5
Medizinische Forschung

§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde

§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 36 Ethikkommission

§ 37 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6
Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen

Unterabschnitt 1
Rechtfertigung

§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung

§ 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung

§ 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

§ 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung

§ 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern

§ 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern

§ 44 Rückführung von Konsumgütern

Unterabschnitt 3
Bauartzulassung

§ 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen

§ 46 Verfahren der Bauartzulassung

§ 47 Zulassungsschein

§ 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen

§ 49 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7
Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung

§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen

§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen

§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen

§ 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen

§ 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit

Abschnitt 8
Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität

Unterabschnitt 1
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

§ 55 Abschätzung der Exposition

§ 56 Anzeige

§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit

§ 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit

§ 59 Externe Tätigkeit

Unterabschnitt 2
Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

§ 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen

§ 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung

§ 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung

§ 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung

§ 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken

§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung

§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Abschnitt 9
Ausnahme

§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Kapitel 3
Freigabe

§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot

Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher

§ 70 Strahlenschutzbeauftragter

§ 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz

§ 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung

§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung

§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen

§ 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit

Kapitel 5
Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis

§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis

§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen

§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte

§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen

§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung

§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde

§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen

§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen

Kapitel 6
Melde- und Informationspflichten

§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten

Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

Kapitel 1
Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder

Abschnitt 1
Notfallschutzgrundsätze

§ 92 Notfallschutzgrundsätze

Abschnitt 2
Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen

§ 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen

§ 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen

§ 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen

§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 96 Eilverordnungen

Abschnitt 3
Notfallvorsorge

§ 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne

§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes

§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes

§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder

§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential

§ 102 Notfallübungen

§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne

§ 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen

§ 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen

Abschnitt 4
Radiologische Lage, Notfallreaktion

§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes

§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage

§ 108 Radiologisches Lagebild

§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden

§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen

§ 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen

§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

Kapitel 2
Schutz der Einsatzkräfte

§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge

§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen

§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte

§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen

§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte

Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1
Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen

§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen

§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation

§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen

Kapitel 2
Schutz vor Radon

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung

§ 122 Radonmaßnahmenplan

§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen

§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung

§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration

Abschnitt 3
Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 126 Referenzwert

§ 127 Messung der Radonkonzentration

§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration

§ 129 Anmeldung

§ 130 Abschätzung der Exposition

§ 131 Beruflicher Strahlenschutz

§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes

§ 132 Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 133 Referenzwert

§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität

§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Radioaktiv kontaminierte Gebiete

Abschnitt 1
Radioaktive Altlasten

§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung

§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten

§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten

§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen

§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen

§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung

§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung

§ 144 Behördliche Sanierungsplanung

§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung

§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch

§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung

§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften

§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung

§ 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Abschnitt 2
Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete

§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen

§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen

Kapitel 5
Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation

§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten

§ 156 Maßnahmen

§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch

§ 158 Information

§ 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung

§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1
Überwachung der Umweltradioaktivität

§ 161 Aufgaben des Bundes

§ 162 Aufgaben der Länder

§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes

§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates

§ 165 Betretungsrecht und Probenahme

Kapitel 2
Weitere Vorschriften

§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition

§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis

§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung

§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung

§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung

§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung

§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall

§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung

§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden

§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

Teil 6
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren

§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis

§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung

§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 182 Schriftform, elektronische Kommunikation

§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung

Teil 7
Verwaltungsbehörden

§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden

§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung

§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung

§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes

§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes

§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung

§ 193 Informationsübermittlung

§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden

Teil 8
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Bußgeldvorschriften

§ 194 Bußgeldvorschriften

§ 195 Einziehung

Kapitel 2
Übergangsvorschriften

§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)

§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)

§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)

§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)

§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)

§ 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)

§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)

§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)

§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)

§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)

§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)

§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)

§ 208 Bauartzulassung (§ 45)

§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)

§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)

§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)

§ 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)

§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)

§ 215 Radioaktive Altlasten

§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)

§ 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)

§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32)
Rückstände nach § 5 Absatz 32

Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen

Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1)
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1

Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5)
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente

Anlage 5 (zu § 98)
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes

Anlage 6 (zu § 99)
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes

Anlage 7 zu § 112)
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon

Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1)
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

 
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