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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)
Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 2025 (GMBl 2025, S. 405)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
- Neufassung der TRBS 1111
Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4.1 Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
4.3 Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände
4.4.1 Gebrauchstauglichkeit (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
4.4.2 Alterns und altersgerechte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
4.4.3 Ergonomische Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5.2 Notwendige Informationen beschaffen
5.2.1 Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels
5.5.2 Technische Schutzmaßnahmen
5.5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
5.7 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)
2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen
2.1.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)
2.2.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)
2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen
2.3.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)
2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude
2.4.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)
2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage