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Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe - Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen (TRBS 3151/TRGS 751)
Ausgabe: September 2019 (GMBl 2019, S. 1242; zuletzt geändert GMBl 2020, S. 807)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Betriebssicherheit und Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen "
Die TRBS 3151/TRGS 751 Ausgabe Oktober 2013, GMBl 2016 S. 256-314 [Nr. 12-17] (vom 26.4.2016) wird wie folgt neu gefasst:*)
Inhaltsübersicht
3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen
3.1 Ermittlung von Gefährdungen
3.2 Beispiele für typische Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenbereich
4 Anforderungen an Tankstellen oder Gasfüllanlagen und ihre Anlagenteile1
4.1 Planung und Konzeption der Tankstelle oder Gasfüllanlage
4.1.2 Befehlseinrichtungen zum Abschalten
4.1.3 Zusätzliche Anforderungen bei Betrieb ohne Beaufsichtigung
4.1.4 Anordnung der Lagerbehälter
4.1.5 Anordnung von Fernfüllschächten und Fernfüllschränken
4.1.6 Anordnung von Abgabeeinrichtungen
4.1.7 Festlegung von Wirkbereichen
4.1.8 Anordnung von Öffnungen zu benachbarten Räumen
4.1.9 Aufstellung der Anlagenteile von Gasfüllanlagen
4.1.9.3 Sicherheitsabstand und Begrenzung der Ausbreitung freigesetzter Gase
4.1.9.4 Zusätzliche Anforderungen an Gasfüllanlagen für Wasserstoff
4.1.10 Festlegung und Zoneneinteilungen von explosionsgefährdeten Bereichen
4.1.10.2 Explosionsgefährdete Bereiche an Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken
4.1.10.6 Explosionsgefährdete Bereiche um Anlagen für Erdgas und Flüssigerdgas
4.1.10.7 Explosionsgefährdete Bereiche um Anlagen für Wasserstoff
4.1.12 Festlegung von Angriffswegen zur Brandbekämpfung
4.1.13 Blitz- und Überspannungsschutz
4.2.1 Tankstelle für flüssige Kraftstoffe
4.2.2 Gasfüllanlagen für Flüssiggas
4.2.2.4 Sicherung der Flüssiggas-Lagerbehälter gegen Überfüllung
4.2.3 Gasfüllanlagen für Erdgas
4.2.3.2 Verdichter, Lager- und Pufferbehälter
4.2.4 Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas
4.2.5 Gasfüllanlagen für Wasserstoff
4.2.5.3 Lager- und Pufferbehälter
4.2.6 Weitere explosionsschutztechnische Anforderungen
4.3 Montage, Installation (Errichtung)
4.3.1 Grundsätze, Koordinierung der Arbeiten
4.3.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren)
5 Betrieb der Betankungsanlage
5.1 Normalbetrieb der Betankungsanlage
5.1.2 Überwachung durch den Arbeitgeber
5.1.3 Anlieferung der Kraft- und Betriebsstoffe - Befüllung der Lagerbehälter
5.1.4 Betankung von Kraftfahrzeugen
5.1.5 Rückspeisung von Kraftstoffen beim Eichen oder Mengenmessung
5.2.1 Qualifiziertes Personal, Koordinierung der Arbeiten
5.2.2 Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten
5.2.3 Arbeiten bei oder mit Explosionsgefährdung
Anhang 1 zu TRBS 3151/TRGS 751
Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas2 Bereitstellung der Gasfüllanlage für Flüssigerdgas und ihrer Anlagenteile
2.2 Anordnung der Lagerbehälter für Flüssigerdgas (LNG) mit einer Lagermenge von 3 t bis 50 t
3 Auswahl der Anlagenteile und Montage und Installation
Anhang 2 zu TRBS 3151/TRGS 751
Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe anderer Einrichtungen einer Betankungsanlage3 Zusätzliche Gefährdungen durch Einrichtungen der Elektromobilität
4.2 Anforderung an den Aufstellungsort der Elektromobilität
4.2.1 Ladebetriebsarten Mode 1 und 2
Anhang 3 zu TRBS 3151/TRGS 751
Mobile Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff3 Zusätzliche Gefährdungen beim Betrieb von mobilen Gasfüllanlagen
4 Bereitstellung mobiler Gasfüllanlagen für Wasserstoff und ihrer Anlagenteile
4.2 Aufstellungsort der mobilen Gasfüllanlage
4.3 Planung und Konzeption von mobilen Gasfüllanlagen
4.4 Anordnung von Anlagencontainer und Kraftstofftransporteinheit bei Kombinationsanlagen
5 Auswahl der Anlagenteile sowie Montage und Installation
6 Zusätzliche Anforderungen an Kombinationsanlagen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2