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Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414)
Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
Inhaltsübersicht
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5)Anlage 1
Wärmedämmung von WändenAnlage 2
Wärmedämmung von DachflächenAnlage 3
Wärmedämmung von GeschossdeckenAnlage 4
Erneuerung der Fenster oder AußentürenAnlage 4a
Sommerlicher WärmeschutzAnlage 5
Erneuerung oder Einbau einer LüftungsanlageAnlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 3)
Erneuerung der HeizungsanlageAnlage 7
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und VerbrauchsoptimierungAnlage 8
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind