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Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz – HmbKliSchG)
Vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften§ 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben
§ 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur
§ 4 Hamburger Klimaschutzziele
Zweiter Teil
Wärmenetze, Kohleausstieg§ 8 Anschluss- und Benutzungsgebot
Dritter Teil
Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen
§ 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand
§ 14 Förderung klimafreundlicher Baustoffe
§ 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern
§ 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen
§ 17 Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand
§ 21 Nutzung von erneuerbaren Energien
Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster und Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich§ 26a Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten für das Wärmekataster
§ 26b Datenübermittlung für das Wärmekataster
§ 27 Monitoring der Klimaschutzziele im Gebäudebereich, Verantwortlicher
Sechster Teil
Klimaschutz im VerkehrSiebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden, Vollzug, Datenverarbeitung§ 30 Befugnisse der zuständigen Behörden, Betretungsrechte, Datenverarbeitungsbefugnisse
§ 31 Beleihung mit Aufgaben der Behörde, Verordnungsermächtigung
Achter Teil
Übergangsbestimmungen