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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (TRBS 1115)
Vom 26. März 2021 (GMBl 2021, S. 484; berichtigt GMBl 2021, S. 630), geändert GMBl 2023, S. 720
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Inhaltsübersicht
3 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
3.2 Phasen im Sicherheitslebenszyklus
3.3 Organisatorische Maßnahmen
4.2 Festlegung des Schutzkonzepts für das Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber
4.4 Beschaffenheit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung
5 Überprüfung der Wirksamkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
8 Verwendung und Instandhaltung
8.1 Unterweisung von Beschäftigten (§ 12 BetrSichV)
8.2 Betrieb, Instandhaltung und regelmäßige Funktionskontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV)
8.3 Änderungen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen
8.3.2 Austausch von Komponenten gegen identische oder baugleiche Teile
8.3.3 Austausch von Komponenten gegen nicht identische oder nicht baugleiche Teile
8.4 Außerbetriebnahme der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung
Anhang A
Management der funktionalen SicherheitA2 Management der funktionalen Sicherheit
Anhang B
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in DruckanlagenB2 Festlegung und Umsetzung des Schutzkonzepts
B3 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
Anhang C
Prüfungen und Kontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen in Ex-AnlagenAnhang D
Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen