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- Vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verodnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605)
- Vom 22. Januar 1974, HmbGVBl. S. 41, zuletzt geändert am 28. November 2017, HmbGVBl. S. 361
- Vom 22. Januar 1974, HmbGVBl. S. 41, zuletzt geändert am 16. November 2016, HmbGVBl. S. 473
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Vom 22. Januar 1974, HmbGVBl. S. 41, zuletzt geändert am 20. September 2017, HmbGVBl. S. 260
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Einleitende BestimmungenZWEITER TEIL
WidmungDRITTER TEIL
WegeverzeichnisVIERTER TEIL
Wegebau§ 13a Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 13b Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 14 Wegebau für Aufschließungen
§ 15 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 15a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
FÜNFTER TEIL
WegenutzungSECHSTER TEIL
Wegeordnung§ 20 Benennung und Kennzeichnung
§ 23 Schutz der öffentlichen Wege
SIEBENTER TEIL
Wegereinigung§ 28 Reinigung und Winterdienst
§ 29 Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger
§ 30 Umfang und Häufigkeit der Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger
§ 31 Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger
§ 32 Öffentlicher Reinigungsdienst
§ 33 Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst
§ 35 Bekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten
§ 36 Außergewöhnliche Verschmutzung durch besondere Grundstücksnutzung
ACHTER TEIL
Entschädigung§ 38 Dauernde Beeinträchtigungen
§ 39 Vorübergehende Beeinträchtigungen
§ 41 Entschädigung bei Sondernutzungen
NEUNTER TEIL
Erschließungsbeiträge§ 44 Erhebung des Erschließungsbeitrages
§ 45 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 46 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 47 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 47a Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
§ 49 Merkmale der endgültigen Herstellung
§ 57 Anrechnung bisheriger Leistungen
§ 58 Berücksichtigung bisheriger Sielbaubeiträge
ZEHNTER TEIL
VerfahrenELFTER TEIL
Überleitung§ 64 Vorhandene öffentliche Wege
§ 65 Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen
§ 67 Wegebaulast bis zur Übernahme
ZWÖLFTER TEIL
Schlussbestimmungen